AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GESELLSCHAFT IMAGEWELL, S.R.O.
I. GRUNDBESTIMMUNGEN
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiter nur AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die im Sinne eines geschlossenen Vertrags über die Mietung von Werbeflächen, eines Werkvertrags oder einer bestätigten Bestellung die Gesellschaft IMAGEWELL s.r.o. als Lieferant einerseits und der Abnehmer andererseits sind. Die AGB sind untrennbarer Bestandteil jedes Werkvertrags oder jeder Bestellung.
2. Ein Vertrag über die Mietung von Werbeflächen, ein Werkvertrag oder eine Bestellung oder deren Bestätigung müssen Schriftform haben. IMAGEWELL s.r.o. hat das Recht auf unbegründete Ablehnung einer Bestellung.
3. Durch den Abschluss eines Vertrags über die Mietung von Werbeflächen, eines Werkvertrags oder einer bestätigten Bestellung bestätigt der Abnehmer gleichzeitig, dass er mit den AGB des Lieferanten bekannt gemacht wurde, und dass er keine Einwände gegen sie hat. Auf Rechte und Pflichten, die im Vertrag, bzw. den AGB nicht explizit geregelt werden, beziehen sich die entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches oder im Fall der Mietung von Werbeflächen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der geltenden Rechtsvorschriften der SR.
II. VERMIETUNG VON FLÄCHEN, MONTAGE UND DEMONTAGE VON VISUALS AN WERBEFLÄCHEN DES LIEFERANTEN
1. IMAGEWELL spol. s r.o. stellt als Lieferant die Vermietung von Werbeflächen, die ordentliche und pünktliche Montage (Demontage) von Visuals auf Werbeflächen im Sinne des Vertrags und der vereinbarten Termine sicher.
2. Aus technischen Gründen und wegen der Mängelhaftung für das Werk können Montage, Demontage und Druck/Produktion der Werbung nur mittels des Lieferanten erfolgen. IMAGEWELL s.r.o. verpflichtet sich, die Lieferung in Standardqualität zu realisieren, die für Geschäftsfälle dieser Art üblich ist, sofern vertraglich keine andere Qualität vereinbart wurde.
3. Vermietung und Untervermietung ohne Zustimmung des Lieferanten oder jegliche andere Gewährung der Werbeflächen an andere dritte Personen als im Vertrag vereinbart, ist seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen.
4. IMAGEWELL s.r.o. garantiert nicht für den Ausschluss der Anbringung von Werbung für Konkurrenzprodukte auf benachbarten Werbeflächen.
5. Der Vermieter verpflichtet sich, das Kleben von Plakaten binnen 5 Kalendertagen ab Beginn der Kampagne zu realisieren. Wenn allerdings für die Kampagne Anbauten erforderlich sind, verpflichtet sich der Vermieter, das Kleben der Plakate und die Installation der Anbauten/Maquetten/ spätestens nach 7 Arbeitstagen ab Beginn der Werbekampagne zu realisieren. Oben angeführtes gilt unter der Voraussetzung, dass die Druckvorlagen und Anbauten mindestens 7 Arbeitstage vor Beginn der Werbekampagne an den Vermieter geliefert werden, und dass die Installation der Visuals nicht auf andere Weise gefährdet wird /klimatische Bedingungen, höhere Gewalt - siehe Art. IV. Punkt3./. In diesem Fall verschiebt sich der Termin für das Kleben angemessen um den Zeitraum, für den die höhere Gewalt oder die außerordentlichen klimatischen Bedingungen andauern.
6. Der Vermieter stellt eine Fotodokumentation des Klebens sicher, die er dem Mieter binnen 30 Kalendertagen ab Beginn der Werbekampagne an dessen Sitz sendet.
7. Der Mieter trägt alle Kosten in Verbindung mit Lösungen über dem Standard, und für kreative und technische Lösungen, die den Rahmen üblicher Installation überschreiten. Diese Lösungen über dem Standard, und kreativen und technischen Lösungen müssen in diesem Fall in der Bestellung genau beschrieben/spezifiziert sein. Wenn solche Lösungen über dem Standard, und solche kreativen und technischen Lösungen nicht in der Bestellung spezifiziert sind, kann der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht mit Erfolg Berichtigungen oder die Beseitigung eventueller Mängel einfordern.
8. Der Abnehmer hat bei Interesse ein Vorzugsrecht auf Verlängerung der Mietdauer, bzw. auf Bestätigung der Verlängerung der Mietdauer auf Grundlage einer Aufforderung durch den Lieferanten, und zwar spätestens 1 Monat vor Ablauf der Gültigkeit des Geschäftsvertrags, bzw. der Bestellung.
III. KONTROLLE UND BESEITIGUNG VON MÄNGELN AN WERBEFLÄCHEN
1. Der Lieferant verpflichtet sich, festgestellte Mängel binnen 5 Arbeitstagen zu beseitigen, und bei beleuchteten Werbeflächen die Funktionsfähigkeit der Reflektoren binnen 3 Arbeitstagen ab Meldung oder eigener Feststellung eines Ausfalls der Funktionsfähigkeit der Reflektoren sicherzustellen.
IV. LIEFERBEDINGUNGEN, HAFTUNG UND GARANTIE
/Vereinbarungen über Reparaturen eventueller Schäden an Werbeflächen des Lieferanten und Ereignisse bei Unterbrechung der Kampagne des Abnehmers/
1. Der Abnehmer haftet für die Qualität der vorgelegten Vorlagen, die der Lieferant in Druck gibt, für den grafischen und textlichen Inhalt und die Übereinstimmung mit rechtlichen und ethischen Normen der SR. In diesem Sinne haftet der Abnehmer besonders für die Einhaltung des Urheber,- des Straf- und des Werberegulierungsgesetzes, sowie für die Einhaltung der Schutzmarkenrechte. Im Fall, dass der Abnehmer gegen die oben zitierten Rechtsvorschriften verstößt, und eine dritte Partei deshalb erfolgreich gegen den Lieferanten Sanktionen, einschließlich Schadensersatz, geltend macht, verpflichtet sich der Abnehmer dem Lieferanten diese Sanktionen, einschließlich Schadensersatz, in vollem Umfang zu erstatten. Oben angeführtes gilt auch für Fälle, die den Rahmen des üblichen Beklebens /Maquetten/ übersteigen. Die Gesellschaft IMAGEWELL, s.r.o. hat das Recht, Bestellungen nicht anzunehmen, bzw. eine Bestellung aufzuheben, wenn sie nicht mit der Form und dem Inhalt der Werbung bekannt gemacht wurde, und wenn diese im Widerspruch zum Gesetz und den guten Sitten steht.
2. Im Fall der völligen Vernichtung der Werbeeinrichtung während der Werbekampagne, auf der Werbung des Abnehmers angebracht war, und die der Abnehmer mietete, bietet der Lieferant dem Abnehmer sofort die Anbringung der Werbung auf einer anderen Werbeeinrichtung mit ähnlichem Wert an, und der Abnehmer muss binnen 3 Arbeitstagen schriftlich/oder per Fax/ dazu Stellung nehmen /. Wenn der Abnehmer dies nicht innerhalb dieser Frist tut, gilt für beide Vertragsparteien, dass er der vom Lieferanten vorgeschlagenen Ersatzanbringung zustimmt. Die Kosten des Wechsels der Fläche trägt der Lieferant.
Sofern sich die Vertragsparteien nicht über einen Ersatz einigen, wird dem Kunden /im Fall der Vorauszahlung/ die anteilmäßige, nicht in Anspruch genommene Mietdauer für die betreffende Fläche zurückgezahlt.
3. Eine Werbefläche kann aus folgenden Gründen beschädigt sein: höhere Gewalt / unter höherer Gewalt werden zum Zweck dieses Vertrags Krieg, Bürgerunruhen, Streiks, Havarien, außerordentliche klimatische Bedingungen, Vernichtung oder Wegnahme des Mietgegenstands, Maßnahmen staatlicher Organe, unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen) und weitere ähnliche Ereignisse, wie auch Schaden durch Vandalismus und dritte Personen verstanden, die Einfluss auf die Fähigkeit zur Erfüllung der Pflichten im Sinne des Vertrags, bzw. der Bestellung haben können, und die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen /bzw. aus anderen objektiven Gründen (weiter nur „nicht vorhersehbare Ereignisse“).
4. Schäden durch unvorhersehbare Ereignisse entledigen die Gesellschaft IMAGEWELL s.r.o.
jeglicher Verantwortlichkeit und der Pflicht zu Ersatz von Schaden, bzw. entgangenem Gewinn wegen der Unterbrechung der Lieferung. In solchen Fällen verpflichtet sich der Lieferant zur zeitnahen Berichtigung auf eigene Kosten bis zur Höhe der maximalen, von der Versicherung anerkannten Versicherungsleistung, bzw. bietet er dem Abnehmer eine adäquate Ersatzfläche zur Mietung an.
5. Wenn es aus irgendeinem Grund zur vorzeitigen Beendigung der Rechte des Lieferanten auf Platzierung der Werbeanlagen, bzw. zur Einstellung der Platzierung der Werbeanlagen seitens der zuständigen Ämter, betroffener Organisationen, bzw. Beteiligter im Baugenehmigungsverfahren, durch Eigentümer von Grundstücken bzw. Objekten kommt, auf denen Werbeanlagen platziert sind, oder wenn das Verfügungsrecht des Lieferanten für den Mietgegenstand vorzeitig endet, endet automatisch auch der Vertrag zwischen Abnehmer und Lieferant, bzw. dessen betroffener Teil. Der Abnehmer ist in diesem Fall nicht berechtigt, vom Lieferant Ersatz von Schaden oder für entgangenen Gewinn zu fordern, einschließlich Schäden dritter Personen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Abnehmer in solchen Fällen eine adäquate Ersatzfläche anzubieten.
6. Wenn es zwischenzeitlich zur direkten oder indirekten Behinderung der freien Sicht auf die betreffende Werbefläche kommt, endet automatisch der Vertrag oder die Bestellung zwischen Abnehmer und Lieferant, bzw. deren betroffener Teil. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Abnehmer in solchen Fällen eine adäquate Ersatzfläche anzubieten. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, vom Lieferant Ersatz von Schaden oder für entgangenen Gewinn zu fordern, einschließlich Schäden dritter Personen. Bei kurzfristiger Unterbrechung der Vermietung, die gemäß Punkt 7. entsteht, ist der Lieferant verpflichtet, automatisch verhältnismäßig den vereinbarten Mietpreis zu senken.
7. Der Lieferant haftet in allen Fällen nur für Schäden, die durch direktes Verschulden, bzw. groben Verstoß gegen die Lieferantenpflichten verursacht wurden, und zwar bis zur Höhe von 1.000,- EUR bzw. bis zur Höhe laut Vertrag, wenn diese niedriger ist. Unter Summe wird die Gesamtsumme des Schadensersatzes aller Gläubiger aus ein und demselben Fall verstanden. Jeglicher Schadensersatz, bzw. Reklamationen der Qualität können nur während der Gültigkeit des Vertrags geltend gemacht werden, und zwar schriftlich nach einer durchgeführten Besichtigung eines satzungsmäßigen Vertreters des Lieferanten. Wir schließen jede Haftung für Schäden durch Fahrlässigkeit aus, einschließlich der Pflicht zur Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn, wie auch die Haftung für Schäden, die durch dritte Personen geltend gemacht wird.
V. PRODUKTION FÜR WERBEFLÄCHEN DES LIEFERANTEN UND FERTIGUNGSGARANTIEN
1. Wegen des speziellen Aufhängungssystems des Lieferanten, der Gesellschaft IMAGEWELL, s.r.o., auf seinen Flächen, gilt, dass die Vertragsparteien dem ausschließlichen Recht des Lieferanten zustimmen, für seine Werbeflächen auch die Produktion - den Druck der vereinbarten Werbevisuals des Abnehmers zu liefern.
2. IMAGEWELL, s.r.o. stellt als der Lieferant die ordentliche und pünktliche Herstellung der Visuals im Sinne des Werkvertrags oder der Bestellung zu den vereinbarten Terminen sicher. Die für die Herstellung der Visuals, d.h. für die Produktion der Werbeplane, nötigen Vorlagen muss der Abnehmer min. 14 Tage vor dem vereinbarten Montagetermin übergeben. Die gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Lieferanten und kann vom Abnehmer vor der vollständigen Bezahlung keinem Zweck genutzt werden, der nicht vereinbart war.
3. IMAGEWELL, s.r.o. gewährt eine Garantie von 3 Jahren für die Werbevisuals bezüglich der Außenwiderstandsfähigkeit (Luftverschmutzung, Schmutz, Ausdünstungen), wie auch eine Garantie auf die Beständigkeit von Farben, Lacken, Imprägnierung, Gummierung und auf sonstige Eigenschaften des Visuals bei PVC-Bannern und PVC-Selbstklebefolie, im Fall der Verwendung von recycelbarem Material von max. 3 Monaten.
4. Hinsichtlich geltender Rechtsvorschriften und des Straßenverkehrsgesetzes ist es nicht möglich, Reflex- und Leuchtfarben für den Druck von Visuals zu verwenden.
5. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass ein Plakat oder Werbevisual für eine Fläche des Lieferanten ausschließlich nach der Spezifikation des Lieferanten gefertigt wird.
6. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die grafischen Vorlagen für den Druck oder die Fertigung einzelner Bestellungen alle technischen Spezifikationen des Lieferanten erfüllen müssen, so dass ein Eingriff oder eine Bearbeitung nicht nötig sind. Im Fall, dass diese Vorlagen überhaupt nicht angefertigt werden, oder nicht im Sinne der technischen Spezifikationen des Lieferanten angefertigt werden, ist der Lieferant berechtigt, Erstattung der Arbeiten zu fordern, die für die Anfertigung und Bearbeitung solcher Vorlagen erforderlich waren. Diese werden dem Abnehmer in Höhe der Preisliste des Lieferanten berechnet. Die technische Spezifikation der Vorlagen stellt der Lieferant nach Aufforderung zur Verfügung oder sie sind auf seiner Webseite www.imagewell.eu einzusehen.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Fakturierung der Mietzahlungen erfolgt monatlich, sofern es die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, und die Rechnung wird zum 1. Kalendertag des entsprechenden Monats mit einer Fälligkeitsfrist von 14 Tagen ausgestellt, sofern es die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.
2. Der Lieferant wird die Rechnungen elektronisch senden. Der Abnehmer stimmt durch Angabe einer E-Mail-Adresse in der Bestellung oder im Vertrag der angeführten elektronischen Form der Rechnungszustellung zu. Die Glaubwürdigkeit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung wird durch die elektronische Signatur garantiert (Zertifikat DISIG) und das elektronische Dokument wird auch einen Zeitstempel enthalten.
Unter Fälligkeitsdatum wird die Gutschrift der Summe auf dem Konto des Lieferanten verstanden. Im Fall, dass der Abnehmer um mehr als 10 Tage in Verzug gerät, bezahlt er dem Lieferanten für jeden Tag des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 0,2% der geschuldeten Summe. Im Fall, dass der Abnehmer um 30 Tage und mehr in Verzug gerät, bezahlt er dem Lieferantenaußer dem oben angeführten Tageszins auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 7,5% der Gesamtmiete, die für die entsprechende Werbekampagne vereinbart war. Von der Bestimmung über die Vertragsstrafe ist das Recht des Lieferanten auf Schadensersatz nicht betroffen. Außerdem hat der Lieferant in einem solchen Fall das Recht, die Werbefläche für eine Werbekampagne eines anderen Kunden zu nutzen, oder er hat das Recht, die Werbefläche zu überkleben, oder die Werbung zu beseitigen.
3. Die Kosten für grafische Entwürfe, einschließlich der Ansichten, werden gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil des Preises, sofern sie im Preisangebot nicht gesondert beziffert sind. Das gilt auch für alle den üblichen Rahmen übersteigenden speziellen Anforderungen an die Produktion und für Änderungen entgegen den vorgelegten Vorlagen. Diese werden zusätzlich nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
VII. RESERVIERUNG, STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN
1. Der Abnehmer hat das Recht auf Reservierung von Werbeflächen. Über die Auswahl von Flächen für die Reservierung informiert der Abnehmer den Lieferanten schriftlich per Fax, bzw. E-Mail, nachdem ihm ein Angebot seitens des Lieferanten zugestellt wurde. Reservierungsbedingung ist die Bestätigung des Lieferanten.
Eine Reservierung gilt 5 Arbeitstage. Nach Ablauf dieser Frist erlischt sie automatisch. Jegliche Änderungen der Reservierung kann der Abnehmer im Rahmen der Reservierungsfrist vornehmen. Änderungen müssen mit dem Lieferanten schriftlich vereinbart und von diesem bestätigt werden. Durch Zusendung eines Angebots an freien Flächen sind diese nicht automatisch reserviert.
Die Reservierung kann auch über www.mediaportal24.com erfolgen.
2. Der Abnehmer hat das Recht, jederzeit eine an den Lieferanten gesendete Bestellung schriftlich oder per Fax aufzuheben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgendes:
a. im Fall einer Stornierung der Mietung einer bestätigten Bestellung durch beide Parteien min. einen Monat vor der bestellten Kampagne kann diese Kampagne ohne Stornierungsgebühr storniert werden;
b. bei Stornierung einer bestellten Kampagne min. zwei Wochen vor Beginn der Kampagne muss der Abnehmer eine Stornierungsgebühr von 50% der Hälfte einer Monatsmiete bezahlen;
c. bei Stornierung einer bestellten Kampagne unter zwei Wochen vor Beginn der Kampagne muss der Abnehmer eine Stornierungsgebühr von 100% einer Monatsmiete bezahlen;.
d. bei Stornierung einer bestellten schon laufenden Kampagne beträgt die Kündigungsfrist drei Monate und sie beginnt am nächsten Ersten des Folgemonats nach Zustellung der Mietkündigung; während dieses Zeitraums berechnet der Lieferant dem Abnehmer die volle Miethöhe;
3. Im Fall, dass mit dem Abnehmer spezielle Preisnachlässe vereinbart wurden, z.B. Saisonnachlässe, gilt im Fall einer Stornierung die Höhe der Stornierungsgebühr laut Art.VI. Punkt 2c dieses Vertrags.
4. Der Anspruch auf die Stornierungsgebühr entsteht nicht, wenn der Abnehmer für den Lieferanten einen anderen Mieter findet, der die Werbefläche zu den gleichen/oder für den Lieferanten günstigeren/ Bedingungen mietet, und wenn der Lieferant diesem anderen Mieter ausdrücklich zustimmt und ihn nicht unbegründet ablehnt.
VIII. ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN
1. Die Zustelladresse für Schriftstücke für den Lieferanten, wie z.B. Bestellungen, Stornierungen, Reklamationen u.a. ist IMAGEWELL, s.r.o., Trenčianska 53, 821 09 Bratislava 2, Fax: 02/ 55 64 53 61, office @imagewell.sk .
2. Wenn eine der Parteien die Annahme einer Postsendung verweigert, die die Kündigung des Abnehmers enthält, oder wenn ein vom Lieferanten an die Korrespondenzadresse des Abnehmers gesendetes Schriftstück durch die Post wegen Unzustellbarkeit zurück gesendet wird, beginnt die Kündigungsfrist am Tag der Verweigerung der Annahme der Postsendung durch den Lieferanten oder am Tag, an dem die Post eine Sendung als unzustellbar zurück sendet (Adressat unbekannt).
IX. SCHRIFTLICHE ANGEBOTE UND TERMINE
1. Preisangebote der Gesellschaft IMAGEWELL, s.r.o. gelten nur in schriftlicher Form. Ein Werkvertrag oder eine Bestellung, die in irgendeinem Punkt nicht unserem Preisangebot entsprechen oder die später als 10 Tage ab Ausstellung des Preisangebots zugestellt werden, benötigen für die Bestätigung der Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
2. Alle zwischen Lieferant und Abnehmer schriftlich vereinbarten Termine und Fristen gelten, wenn der Abnehmer dem Lieferanten die für die ordentliche und pünktliche Ausführung des Werks erforderliche Mitwirkung gewährt, besonders wenn er die geforderten Termine zur Übergabe der Bestellungen oder grafischen Vorlagen für den Druck und für die Anfertigung der Visuals einhält. Im Fall, dass sich der Abnehmer dazu verpflichtet, muss er dem Lieferanten die Sachen übergeben, die der Lieferant laut Werkvertrag oder Bestellung bearbeiten soll.
3. Im Fall, dass der Abnehmer diese Pflicht nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist auf Grundlage einer neuen schriftlichen Vereinbarung zwischen Lieferant und Abnehmer, oder verhältnismäßig um die zur Fertigung des Werks erforderliche Zeit.
X. ZUSATZ ZUM GESCHÄFTSGEHEIMNIS:
1. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Inhalt einzelner Werkverträge oder Bestellungen, die im Sinne der Vereinbarungen oder im Sinne des Handelsgesetzbuches zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden, dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. In diesem Sinne verpflichten sich beide Parteien, auf entsprechende Weise ihre Beschäftigten zu instruieren, bzw. weitere Personen, mit denen sie durch diesen Vertrag in Kontakt kommen /Sublieferanten u.ä./.
2. IMAGEWELL, s.r.o. ist berechtigt, Preisangaben und Bestellungen nur für Zwecke der Werbestatistik zuständiger Institutionen zu gewähren, sowie für Steuer-, Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungszwecke, bzw. Gesellschaften mit allgemein zugänglichen Medien. Bestandteil jedes Geschäftsfalls ist die Speicherung der damit verbundenen Daten wie Name, Titel und Adresse des Abnehmers in der Datenbank für die Zwecke der weiteren Buchung, wie auch für Geschäftskorrespondenz und die Zusendung von Angeboten.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangen am 1.5.2011 Gültigkeit und Wirksamkeit.
2. IMAGEWELL s.r.o. hat das Exklusivrecht zur Ergänzung und Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
